als Grenzwert sei von einem Kilo MDMA, entsprechend 10'000 Tabletten à 100 mg, auszugehen. Eine mengenmässige Festlegung des mengenmässig schweren Falls gemäss der gültigen Bundesgerichtsdefinition sei nicht vertretbar. Staatsanwalt Weder kam in seinem Referat (mittlerweile erschienen in: ZStR 115, 1997, S. 429 ff.) zu folgenden Schlüssen: Der Erkenntnisstand über das Gefährdungspotential von Ecstasy sei, da der Konsum dieser Droge erst seit wenigen Jahren ein weitverbreitetes Phänomen sei, nicht vergleichbar mit demjenigen anderer Drogen wie Heroin, Kokain, Cannabis etc.