Seit Erlass des angefochtenen Entscheids ist neu zum einen eine Zusammenfassung der bislang bekannten Gutachten sowie des Stands der Rechtsprechung per März 1997 (Titel der Abhandlung: Der mengenmässig schwere Fall bei Ecstasy), ausgefertigt von der Staatsanwaltschaft Bern, und zum anderen ein Referat von Dr. Ulrich Weder, Staatsanwalt des Kantons Zürich, gehalten am 28. und 31. Januar 1997 im Kriminalistischen Institut des Kantons Zürich, bekannt geworden. Die kantonale Praxis, welche im konkreten Fall von der Anwendbarkeit von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ausging, lässt sich folgendermassen zusammenfassen: