Hierbei scheint es sich jedoch um einen Irrtum zu handeln: In der zwischenzeitlich ergangenen Literatur und Auflistung der kantonalen Rechtsprechung wird eine solche Praxis genausowenig erwähnt wie im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 1997 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen X. Seit Erlass des angefochtenen Entscheids ist neu zum einen eine Zusammenfassung der bislang bekannten Gutachten sowie des Stands der Rechtsprechung per März 1997 (Titel der Abhandlung: