Im angefochtenen Entscheid führte sie sämtliche im damaligen Zeitpunkt bekannten Meinungsäusserungen auf. Es handelte sich um die Richtlinien für die Beurteilung von MDA, MDMA und MDEA als "schwerer Fall" des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern vom 9. September 1995. Zusammenfassend wurde darin festgehalten, die Stoffgruppe der Sektion "forensische Chemie und Toxikologie" der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) habe beschlossen, bei 58 g MDMA von einem schweren Drogenfall auszugehen. Die Richtlinien des IRM Bern zu eigen gemacht hatten sich der Leiter des IRM der Universität Zürich sowie der Chefarzt am IRM des Kantonsspitals St. Gallen: