a BetmG zu fällen. Des weitern hatte sich ein anderes Thurgauer Bezirksgericht mit drei Ecstasy-Händlern zu befassen. Zur Diskussion standen 1'541 Tabletten. Es verneinte einen schweren Fall, da die gesundheitsgefährdende Wirkung von Ecstasy noch nicht durch ein Gutachten bewiesen sei (Entscheid vom 28. Mai 1997). d) Die Vorinstanz verschob nach der Hauptverhandlung die Beratung, um Einsicht in die Gutachten und Berichte über Ecstasy, über welche die Staatsanwaltschaft verfügte, nehmen zu können. Im angefochtenen Entscheid führte sie sämtliche im damaligen Zeitpunkt bekannten Meinungsäusserungen auf.