seine korrekte Bezeichnung lautet Methylendioxymethamphetamin (MDMA). Unbestrittenermassen gehört es zu den "verbotenen Stoffen" (Art. 4 Abs. 1 der am 1. Februar 1997 in Kraft getretenen Verordnung des BAG über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 12. Dezember 1996, Anhang d) bzw. zu den "verbotenen Stoffen und Präparaten" (Anhang 2 der früher geltenden Verordnung des BAG über die Betäubungsmittel und andere Stoffe und Präparate vom 8. November 1984) gemäss Art. 8 Abs. 1 BetmG. c) Das Bundesgericht hat bislang, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden, ob und bejahendenfalls ab welcher Menge MDMA mengenmässig einen schweren Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG darstellt.