Hinsichtlich der gängigen Betäubungsmittel hat das Bundesgericht diese Mengen klar definiert. Bei Heroin sind es 12 g, bei Kokain 18 g, bei LSD 200 Tabletten (BGE 109 IV 143 ff.) und bei Amphetamin 36 g (BGE 113 IV 32), wobei es sich um reinen Wirkstoff handeln muss (BGE 119 IV 180). In subjektiver Beziehung verlangt das Gesetz, dass der Täter um diese objektiven Umstände wusste oder darauf schliessen musste. Von Vorsatz des Täters darf der Richter ausgehen, wenn er Umstände feststellt, die dem Angeklagten die Überzeugung von der Gemeingefährlichkeit seines Tuns aufdrängen mussten.