Ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). Damit gestützt auf diese Bestimmung eine Verurteilung erfolgen kann, muss der Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sein (BGE 122 IV 360, 119 IV 185). In objektiver Hinsicht liegt ein schwerer Fall vor, wenn eine bestimmte Stoffmenge umgesetzt wurde. Hinsichtlich der gängigen Betäubungsmittel hat das Bundesgericht diese Mengen klar definiert.