zumindest sei er zur Zeit seiner Taten stets überzeugt gewesen, dass es sich dabei um eine weiche Droge handle. Der Vertrieb der Ecstasy-Tabletten dürfe folglich nicht als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG qualifiziert werden, was eine Reduktion des Strafmasses zur Folge haben müsse. 2. a) Ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art.