RBOG 1997 Nr. 35 Handel mit Ecstasy-Tabletten: Kriterien für die Annahme eines schweren Falls Art. 19 Ziff. 2 aBetmG (Stand vom 01.08.1975) 1. Der Berufungskläger anerkennt sämtliche ihm vorgeworfenen Taten; er bestreitet weder mit Kokain und Ecstasy gehandelt noch diese Drogen sowie Haschisch, LSD und Speed zum eigenen Verbrauch gekauft und sodann konsumiert zu haben. Zur Diskussion stellt er einzig die Gefährlichkeit von Ecstasy. Dieses sei nicht zu den harten, sondern zu den weichen Drogen zu zählen; zumindest sei er zur Zeit seiner Taten stets überzeugt gewesen, dass es sich dabei um eine weiche Droge handle.