{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--35_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-35", "Checksum": "0c06529c299787c632c292f577065018"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handel mit Ecstasy-Tabletten: Kriterien für die Annahme eines schweren Falls"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:16", "Checksum": "e8e400e6cff1b75c3d31ad66d599a1f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 35\nRegeste:\nHandel mit Ecstasy-Tabletten: Kriterien für die Annahme eines schweren Falls\n\n\nBesteht unter den Fachleuten trotzdem überwiegend Einigkeit hinsichtlich des Gefährdungspotentials für die Gesundheit bei Ecstasy-Konsum, so fehlt diese Übereinstimmung bezüglich der kritischen Grenzmenge. Die Angaben variieren von 36 g wie beim Amphetamin bis zu 1 kg MDMA, entsprechend 10'000 Tabletten à 100 mg (Gutachten des Pharmazeutischen Instituts der Universität Bern).\nDass der objektive Tatbestand von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der Angeklagte 280 g reines MDMA verkaufte, erfüllt ist, nimmt das Obergericht an; es lässt diese Frage angesichts der noch bestehenden Unklarheiten jedoch bewusst offen. Der subjektive Tatbestand scheint nämlich auf jeden Fall nicht erfüllt zu sein. Der Chefarzt am IRM des Kantonsspitals St. Gallen erwähnt in seinem Bericht die unbestrittene subjektiv empfundene leistungsfördernde, stimulierende und müdigkeitsbeseitigende Wirkung des Konsums von Ecstasy. Nach dem Bericht des IRM der Universität Bern weist MDMA weder eine eindeutige das zentrale Nervensystem stimulierende noch eine eindeutige halluzinogene Wirkung auf. Es gehöre zu denjenigen Stoffen, welche die Kontaktfreudigkeit anheben würden, die Selbsterkenntnis förderten und die Entspannung begünstigten. Aufgrund dieser Eigenschaften werde es als antidepressiv und anxiolytisch wirkendes Adjuvans in der Psychotherapie eingesetzt. Weder erwähnt in seinem Referat, dass es bei MDMA zu keiner Dosissteigerung und zu keiner Toleranzausbildung komme. Es habe, je nach Dosierung, wegen seiner entspannenden und gleichzeitig antriebssteigernden Wirkkomponente eine allenfalls stundenlang anhaltende milde Euphorie und seelische Ausgeglichenheit, verbunden auch mit einer erhöhten Wahrnehmungsfähigkeit, zur Folge. Die primär sichtbaren Auswirkungen des Konsums von Ecstasy sind somit nicht negativ. Dazu kommt folgendes: Im Gegensatz insbesondere zu Heroin, Kokain und LSD, welche Drogen hauptsächlich im kleinen Kreis und insbesondere im Verborgenen konsumiert werden, gilt Ecstasy als Partydroge vor allem der jugendkulturellen Technoszene. Die Veranstaltungen sind öffentlich, werden angekündigt und sind von den Behörden in genauem Wissen darum, dass Ecstasy mit im Spiel ist, geduldet. Selbst wenn diese Anlässe stundenlang dauern und die Lautstärke der Musik für Personen, welche aus dem Stadium der Raver- und Technoparties herausgewachsen sind, an die Grenze des Erträglichen stösst, macht diese Art des Freizeitvergnügens offenbar doch in dem Sinn einen relativ gefahrlosen Eindruck, als die typischen Wirkungen erwiesenermassen harter Drogen zumindest bislang nicht bekannt geworden bzw. zumindest in der Praxis verneint worden sind. Anders ist die Akzeptanz durch die Behörden jedenfalls nicht zu erklären.\nWürdigt man den Handel des Berufungsklägers vor diesem Hintergrund, ist glaubhaft, dass er davon ausging, Ecstasy gehöre nicht zu den harten, sondern zu den weichen Drogen. Er konsumierte selbst von April bis September 1994 zwei- bis dreimal pro Monat ca. 13 Ecstasy-Tabletten. Vor dem Verkauf habe er in der Regel \"selber eine Tablette konsumiert, um die Wirkung beurteilen zu können. Wir müssen ja wissen, was wir verkaufen\". Gesundheitliche Schwierigkeiten hatte der Berufungskläger nie. Gefragt, ob er drogenabhängig sei, wies er anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme darauf hin, er kiffe praktisch täglich; betreffend Ecstasy habe er momentan eine Pause eingelegt. Gewöhnlich konsumiere er ca. zwei- bis dreimal pro Monat. Entzugserscheinungen werde er in der Untersuchungshaft nicht bekommen. Der Berufungskläger kannte die Wirkungen von Ecstasy jedoch nicht nur aus eigener Erfahrung; er nahm auch des öftern an Parties teil. Indizien dafür gibt es nicht, dass er aufgrund eigenen Erlebens, sei dies zufolge der Wirkungen des Ecstasy-Konsums auf ihn selbst, sei dies, weil er gesundheitsschädigende Folgen bei den Kollegen feststellte oder zumindest hätte feststellen müssen, nicht hätte die Augen davor verschliessen dürfen, dass die von ihm gedealte Menge Ecstasy geeignet war, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden, bzw. dass diese Gefahr überhaupt bestand. Aus der Presse war dies bislang ebenfalls nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen fehlt es jedoch hinsichtlich seines Ecstasy-Handels an der subjektiven Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG; es liegt subjektiv kein schwerer Fall im Sinn dieser Bestimmung vor.\nObergericht, 17. Juni 1997, SB 97 20"}