{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--35_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-35", "Checksum": "0c06529c299787c632c292f577065018"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handel mit Ecstasy-Tabletten: Kriterien für die Annahme eines schweren Falls"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:16", "Checksum": "e8e400e6cff1b75c3d31ad66d599a1f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 35\nRegeste:\nHandel mit Ecstasy-Tabletten: Kriterien für die Annahme eines schweren Falls\n\n\nStaatsanwalt Weder kam in seinem Referat (mittlerweile erschienen in: ZStR 115, 1997, S. 429 ff.) zu folgenden Schlüssen: Der Erkenntnisstand über das Gefährdungspotential von Ecstasy sei, da der Konsum dieser Droge erst seit wenigen Jahren ein weitverbreitetes Phänomen sei, nicht vergleichbar mit demjenigen anderer Drogen wie Heroin, Kokain, Cannabis etc. Definitive Aussagen namentlich etwa über das Abhängigkeitspotential und vor allem auch allfällige chronische Schäden, beispielsweise schwere zentrale Hirndefekte mit parkinsonartigen Folgesymptomen, seien daher heute noch nicht möglich. Die heute bekannten Wirkungen und damit die Gesundheitsgefahren, welche mit dem Konsum von Ecstasy verbunden seien, seien die folgenden: Im Gegensatz zu Amphetamin als Grundsubstanz komme es bei MDMA zu keiner Dosissteigerung und zu keiner Toleranzausbildung. So habe MDMA zwar, wie Amphetamin, eine stimulierende Wirkkomponente; diese trete aber bei hohen Dosen gegenüber den gleichzeitigen halluzinogenen Eigenschaften zurück. Bei den typischen, effektiven Konsumdosen zwischen 50 und 150 mg träten nach dem Konsum negative Wirkungen wie Übelkeit, Kopfschmerzen, rasendes Herzklopfen und erhöhter Blutdruck bis hin zu schweren Kreislaufstörungen auf. Als Folge dieser halluzinogenen Eigenschaften von MDMA komme es zudem zu intensiven Verzerrungen des Raum- und Zeiterlebnisses sowie zu Sinnestäuschungen im auditiven, taktilen und visuellen Bereich. Diese negativen Wirkungen verstärkten sich bei Hoch- und Überdosierungen ab 200 mg. Todesfälle nach dem Konsum von Ecstasy seien bekannt, würden indessen als verhältnismässig selten bezeichnet. Ganz entscheidend für die Wirkqualität des Konsums von MDMA im Einzelfall sei der psychosoziale Kontext, innerhalb welchem der Konsum von Ecstasy stattfinde. Das psychosoziale Umfeld bestimme, ob sich schon bei einer verhältnismässig geringen Konsumdosis Psychosen oder lebensbedrohliche Zustände einstellten. Ecstasy werde nun vorwiegend in der Technoszene konsumiert, wo - vielfach mittels dieser Droge - das natürliche Schlafbedürfnis überlistet und stundenlang bei extremer Lautstärke zu Technomusik getanzt werde. Die sich daraus ergebende psychische und physische Überforderung mit Schlafentzug und extremer akustischer und optischer Stimulation dürfte wesentlich auslösendes Moment für die geschilderte Wirkcharakteristik - bis hin eben zu psychotischen Zuständen und schweren zentralen Kreislaufstörungen - von MDMA sein. Aufgrund des Wirkbilds von Ecstasy und vor dem Hintergrund, dass es sich dabei um eine Designer-Droge mit amphetaminergenen und halluzinogenen Eigenschaften handle, sei davon auszugehen, dass der Konsum von Ecstasy mit einem etwa im Vergleich zu den Cannabisprodukten derart höheren gesundheitlichen Risiko behaftet sei, dass der mengenmässig schwere Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG auf diese Designer-Droge grundsätzlich anwendbar sei. Die kritische Grenzmenge des mengenmässig schweren Falls gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liege bei 50 g MDMA-Base, entsprechend 625 Tabletten à 80 mg Wirkstoffgehalt.\n3. a) In objektiver Hinsicht ist zunächst darüber zu befinden, ob ein mengenmässig schwerer Fall des Ecstasy-Handels überhaupt möglich ist, oder ob es Ecstasy allenfalls, analog den Cannabisprodukten, an der vom Bundesgericht für die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorausgesetzten gewissen minimalen Intensität der durch den Ecstasy-Konsum hervorgerufenen Gesundheitsgefahr fehle. Nach Bejahung der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG auf Ecstasy stellt sich sodann die Frage nach der Festsetzung der kritischen Grenzmenge.\nb) Sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung werden äusserst divergierende Auffassungen über die Anwendbarkeit von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG auf den Handel mit Ecstasy vertreten. Wird sie bejaht, stützt sich die kantonale Rechtsprechung vorwiegend auf das Gutachten des IRM der Universität Bern. Soweit erkennbar, wird auch in den andern bislang vorliegenden wissenschaftlichen Publikationen mehrheitlich davon ausgegangen, grundsätzlich sei ein mengenmässig schwerer Fall des Handels mit Ecstasy möglich. Hievon macht offenbar auch das Gutachten des Pharmazeutischen Instituts der Universität Bern keine Ausnahme, wird darin zusammenfassend doch \"lediglich\" darauf hingewiesen, eine Berechnung des schweren Falls sei problematisch, eine Festlegung des mengenmässig schweren Falls gemäss der gültigen Bundesgerichtsdefinition nicht vertretbar. Weder, dessen Ausführungen im hier interessierenden Zusammenhang zu den jüngsten gehören, wies indessen auf einen Aspekt hin, welcher es an sich auch rechtfertigen würde, Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nicht auf Ecstasy anwendbar zu erklären: Es handle sich bei Ecstasy wohl um nichts anderes als ein Amphetaminderivat, weshalb es auf den ersten Blick verständlich sei, es Amphetamin gleichzusetzen; indessen seien die Wirkungen dieser beiden Drogen trotz ihrer chemisch ähnlichen Struktur derart verschieden, dass sich diese Folgerung sachlich nicht begründen lasse. Amphetamin beinhalte ein ausgeprägtes Suchtpotential und eine Missbrauchsgefährlichkeit. Die Wirkungen von Ecstasy erschienen im Vergleich dazu nicht derart schwerwiegender Natur; sie seien jedoch erheblich höher als diejenigen von Cannabisprodukten. Regelmässiger Ecstasy-Konsum könne zumindest zu einem geringen psychischen Abhängigkeitssyndrom führen. Die Einzeldosis könne überdies ausgesprochen gefährlich sein, vor allem - was ja gerade bei dieser Designer-Droge typisch sei - auch, wenn sie in einem die negativen Wirkungen auslösenden oder gar verstärkenden psychosozialen Kontext konsumiert werde."}