{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--35_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-35", "Checksum": "0c06529c299787c632c292f577065018"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handel mit Ecstasy-Tabletten: Kriterien für die Annahme eines schweren Falls"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:16", "Checksum": "e8e400e6cff1b75c3d31ad66d599a1f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 35\nRegeste:\nHandel mit Ecstasy-Tabletten: Kriterien für die Annahme eines schweren Falls\n\n\nd) Die Vorinstanz verschob nach der Hauptverhandlung die Beratung, um Einsicht in die Gutachten und Berichte über Ecstasy, über welche die Staatsanwaltschaft verfügte, nehmen zu können. Im angefochtenen Entscheid führte sie sämtliche im damaligen Zeitpunkt bekannten Meinungsäusserungen auf. Es handelte sich um die Richtlinien für die Beurteilung von MDA, MDMA und MDEA als \"schwerer Fall\" des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern vom 9. September 1995. Zusammenfassend wurde darin festgehalten, die Stoffgruppe der Sektion \"forensische Chemie und Toxikologie\" der schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) habe beschlossen, bei 58 g MDMA von einem schweren Drogenfall auszugehen. Die Richtlinien des IRM Bern zu eigen gemacht hatten sich der Leiter des IRM der Universität Zürich sowie der Chefarzt am IRM des Kantonsspitals St. Gallen: Beide Fachleute legen folglich dem \"schweren Fall\" 58 g MDMA zugrunde. Des weitern verwies die Vorinstanz auf eine Auskunft der chemischen Abteilung des IRM Bern, wonach eine Menge von 36 g für die Annahme eines schweren Falls von Ecstasy-Handel ausreiche. In Berücksichtigung der Praxis würden zur Annahme eines \"schweren Falls\" auf jeden Fall Mengen von weniger als 100 g reinen Ecstasy-Wirkstoffs genügen, wobei eine Tablette Ecstasy durchschnittlich 70-80 mg, im Maximum 150 mg reinen Wirkstoff enthalte. Schliesslich machte das Bezirksgericht noch auf ein Schreiben des Statthalteramts Zürich aufmerksam, wonach gemäss vorläufiger Praxis im Kanton Zürich ein \"schwerer Fall\" bei 1'000 Tabletten vorliege. Hierbei scheint es sich jedoch um einen Irrtum zu handeln: In der zwischenzeitlich ergangenen Literatur und Auflistung der kantonalen Rechtsprechung wird eine solche Praxis genausowenig erwähnt wie im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. März 1997 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen X.\nSeit Erlass des angefochtenen Entscheids ist neu zum einen eine Zusammenfassung der bislang bekannten Gutachten sowie des Stands der Rechtsprechung per März 1997 (Titel der Abhandlung: Der mengenmässig schwere Fall bei Ecstasy), ausgefertigt von der Staatsanwaltschaft Bern, und zum anderen ein Referat von Dr. Ulrich Weder, Staatsanwalt des Kantons Zürich, gehalten am 28. und 31. Januar 1997 im Kriminalistischen Institut des Kantons Zürich, bekannt geworden. Die kantonale Praxis, welche im konkreten Fall von der Anwendbarkeit von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ausging, lässt sich folgendermassen zusammenfassen: Im Kanton Bern erachteten ein Strafamtsgericht 1'000, eine Strafkammer des Obergerichts 10'000, zwei Kreisgerichte 1'700 Tabletten Ecstasy als zur Annahme eines schweren Falls ausreichend. Im Kanton Waadt wurden durch ein Bezirksgericht 5'500 Tabletten, im Kanton Wallis durch zwei Bezirksgerichte 900 bzw. 1'300 Tabletten als ausreichend erachtet. Im Kanton Genf wurden von der Chambre Pénale bereits 500 (entsprechend 96 g reinen Wirkstoffs) bzw. 400 Tabletten als genügend angesehen. Bei den Gutachten wird in der Zusammenstellung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern nebst demjenigen des IRM Bern ein solches des IRM Lausanne, in welchem von einem Grenzwert von 87 g ausgegangen wird, sowie eines des Pharmazeutischen Instituts der Universität Bern erwähnt: In dieser letzterwähnten Expertise werde darauf hingewiesen, eine Berechnung des schweren Falls sei problematisch; als Grenzwert sei von einem Kilo MDMA, entsprechend 10'000 Tabletten à 100 mg, auszugehen. Eine mengenmässige Festlegung des mengenmässig schweren Falls gemäss der gültigen Bundesgerichtsdefinition sei nicht vertretbar."}