{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--35_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-35", "Checksum": "0c06529c299787c632c292f577065018"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 35"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 35"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 35"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Handel mit Ecstasy-Tabletten: Kriterien für die Annahme eines schweren Falls"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:16", "Checksum": "e8e400e6cff1b75c3d31ad66d599a1f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 35\nRegeste:\nHandel mit Ecstasy-Tabletten: Kriterien für die Annahme eines schweren Falls\n\nRBOG 1997 Nr. 35\nHandel mit Ecstasy-Tabletten: Kriterien für die Annahme eines schweren Falls\nArt. 19 Ziff. 2 aBetmG (Stand vom 01.08.1975)\n1. Der Berufungskläger anerkennt sämtliche ihm vorgeworfenen Taten; er bestreitet weder mit Kokain und Ecstasy gehandelt noch diese Drogen sowie Haschisch, LSD und Speed zum eigenen Verbrauch gekauft und sodann konsumiert zu haben. Zur Diskussion stellt er einzig die Gefährlichkeit von Ecstasy. Dieses sei nicht zu den harten, sondern zu den weichen Drogen zu zählen; zumindest sei er zur Zeit seiner Taten stets überzeugt gewesen, dass es sich dabei um eine weiche Droge handle. Der Vertrieb der Ecstasy-Tabletten dürfe folglich nicht als schwerer Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG qualifiziert werden, was eine Reduktion des Strafmasses zur Folge haben müsse.\n2. a) Ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). Damit gestützt auf diese Bestimmung eine Verurteilung erfolgen kann, muss der Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sein (BGE 122 IV 360, 119 IV 185). In objektiver Hinsicht liegt ein schwerer Fall vor, wenn eine bestimmte Stoffmenge umgesetzt wurde. Hinsichtlich der gängigen Betäubungsmittel hat das Bundesgericht diese Mengen klar definiert. Bei Heroin sind es 12 g, bei Kokain 18 g, bei LSD 200 Tabletten (BGE 109 IV 143 ff.) und bei Amphetamin 36 g (BGE 113 IV 32), wobei es sich um reinen Wirkstoff handeln muss (BGE 119 IV 180). In subjektiver Beziehung verlangt das Gesetz, dass der Täter um diese objektiven Umstände wusste oder darauf schliessen musste. Von Vorsatz des Täters darf der Richter ausgehen, wenn er Umstände feststellt, die dem Angeklagten die Überzeugung von der Gemeingefährlichkeit seines Tuns aufdrängen mussten. Dies ist allerdings nur möglich, wenn dem Täter zumindest bekannt war, ob die Droge eine harte oder eine weiche ist, denn nur dann kann er sich Rechenschaft geben, ob eine verhältnismässig geringe Menge genügt oder eine grössere Menge nötig ist, um eine Gemeingefahr zu begründen (BGE 104 IV 214).\nb) Ecstasy wird als Designer-Droge bezeichnet. Unter Designer-Drogen werden chemische Substanzen oder Stoffe verstanden, denen Drogenwirkung zukommt und welche nicht aus natürlichen Grundstoffen entwickelt wurden, sondern synthetische Produkte chemischer Prozesse bilden. Sie unterscheiden sich von den anderen Drogen folglich dadurch, dass sie nicht aus natürlichen Grundstoffen hergestellt werden wie beispielsweise Haschisch, Marihuana, Heroin, Kokain oder LSD. Grundsubstanz des Ecstasy ist Amphetamin; seine korrekte Bezeichnung lautet Methylendioxymethamphetamin (MDMA). Unbestrittenermassen gehört es zu den \"verbotenen Stoffen\" (Art. 4 Abs. 1 der am 1. Februar 1997 in Kraft getretenen Verordnung des BAG über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 12. Dezember 1996, Anhang d) bzw. zu den \"verbotenen Stoffen und Präparaten\" (Anhang 2 der früher geltenden Verordnung des BAG über die Betäubungsmittel und andere Stoffe und Präparate vom 8. November 1984) gemäss Art. 8 Abs. 1 BetmG.\nc) Das Bundesgericht hat bislang, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden, ob und bejahendenfalls ab welcher Menge MDMA mengenmässig einen schweren Fall gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG darstellt. Im Kanton Thurgau sind zwei Urteile bekannt, in welchen Ecstasy nicht als harte Droge eingestuft wurde. Ein thurgauisches Bezirksgericht hielt in einem Entscheid vom 22. November 1996 fest, es sei zwar nicht auszuschliessen, bzw. es sei sogar wahrscheinlich, dass die damals zur Diskussion stehende Menge von 15'000 Tabletten Ecstasy einen \"schweren Fall\" zu begründen vermöchte; sicher sei dies indessen nicht. Es seien eklatante Widersprüche zwischen den zur Zeit bekannten Gutachten festzustellen. Bei diesen Gegebenheiten sehe sich das Gericht jedoch ausserstande, einen Schuldspruch nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG zu fällen. Des weitern hatte sich ein anderes Thurgauer Bezirksgericht mit drei Ecstasy-Händlern zu befassen. Zur Diskussion standen 1'541 Tabletten. Es verneinte einen schweren Fall, da die gesundheitsgefährdende Wirkung von Ecstasy noch nicht durch ein Gutachten bewiesen sei (Entscheid vom 28. Mai 1997)."}