Kurven behindern die Sicht auf der fraglichen Strecke nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit der nötigen Vorsicht das Überqueren der Strasse zwecks Parkierens gestattet ist. Das Gegenteil hat die Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht rechtsgenüglich belegt. Unter diesen Umständen besteht indessen kein Anlass, der Berufungsbeklagten das Parkieren auf der linken Strassenseite zum Vorwurf zu machen. Rekurskommission, 15. Januar 1997, SB 96 38