Demgemäss ist den Fahrzeuglenkern aber das Parkieren auf der linken Strassenseite erlaubt. Anderes würde nur gelten, wenn die Verhältnisse unübersichtlich wären und zu einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer führen könnten. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Verkehrsdichte am fraglichen Ort derart gross wäre, dass ein zweimaliges Überqueren der Strasse nicht zu verantworten wäre. Dass Gründe dieser oder anderer Art bestehen, welche zwingend erfordern, den Wechsel der Strassenseite zwecks Parkierens zu untersagen, belegt die Staatsanwaltschaft nicht. Kurven behindern die Sicht auf der fraglichen Strecke nicht.