Die Berufungsbeklagte macht unter Hinweis auf BGE 107 IV 47 zu Recht geltend, zwei Fahrzeuge, die sich kreuzten, müssten bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h einen Mindestabstand von ca. 30 cm sowohl zwischen sich als auch gegenüber dem jeweils parkierten Auto einhalten. Von der zufolge der beiden - als Fiktion - beidseits parkierten Fahrzeuge auf vier Meter reduzierten Strassenbreite verbleiben somit lediglich noch 3,1 Meter. 3,1 Meter reichen nicht einmal aus, um zwei Personenwagen, deren Breite durchschnittlich auf 1,7 bis 1,9 Meter veranschlagt wird, das Kreuzen zu ermöglichen. Damit hat es indessen noch nicht einmal sein Bewenden: