Für parkierte Fahrzeuge wird eine durchschnittliche Breite von zwei Metern angenommen (Schultz, Die strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht 1968-1972, Bern 1974, S. 223). Dürften an dieser Strasse nicht nur links, in den eingezeichneten Parkfeldern, sondern auch rechts Autos parkiert werden, verblieben in der Mitte rund vier Meter. Die Berufungsbeklagte macht unter Hinweis auf BGE 107 IV 47 zu Recht geltend, zwei Fahrzeuge, die sich kreuzten, müssten bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h einen Mindestabstand von ca. 30 cm sowohl zwischen sich als auch gegenüber dem jeweils parkierten Auto einhalten.