Die Gefährdung ist entsprechend den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen vom Staat nachzuweisen. Die Rekurskommission kommt mit der Berufungsbeklagten zum Schluss, es könne letzterer nicht vorgeworfen werden, dass sie linksseitig parkierte. Auf der rechten, südlichen Seite der Strasse befindet sich zwar kein ausdrückliches Parkverbot; dieses ergibt sich indessen aus den konkreten Örtlichkeiten. Die Strasse ist im fraglichen Bereich acht Meter breit. Für parkierte Fahrzeuge wird eine durchschnittliche Breite von zwei Metern angenommen (Schultz, Die strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht 1968-1972, Bern 1974, S. 223).