Parkieren auf der anderen Seite verboten sei. b) Ob die Berufungsbeklagte befugt war, bei den konkreten Gegebenheiten links zu parkieren, hängt vom Gefährdungspotential, welches von ihrem Vorgehen ausging, ab. Links parkieren ist nur dann gestattet, wenn die Verhältnisse übersichtlich sind. Dies geht letztlich auch aus Art. 37 Abs. 2 SVG hervor, wonach Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden dürfen, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Die Gefährdung ist entsprechend den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen vom Staat nachzuweisen.