55 Abs. 1 VRV entspricht, folgendermassen: Wo immer öffentliche Parkplätze markiert sind, wirkt das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot auf den angrenzenden Raum und findet auf alle öffentlichen Verkehrsflächen Anwendung, die als Parkplätze in Betracht fallen könnten (BGE 98 IV 228). In BGE 101 IV 87 hielt es fest, dass anschliessend an markierte Parkfelder mindestens auf der Länge von fünf bis sechs Personenwagen keine Fahrzeuge aufgestellt werden dürfen, und in BGE 118 IV 394 wies es darauf hin, in einer Strasse, in welcher das Parkieren von Fahrzeugen auf beiden Strassenseiten den Verkehr erschweren würde, habe die Markierung von Parkfeldern auf der einen Seite zur Folge, dass das