Ausserhalb der markierten Felder ist das Parkieren folglich verboten, auch wenn es nach den allgemeinen Regeln erlaubt wäre. Der örtliche Geltungsbereich des Verbots, ausserhalb dieser Felder zu parkieren, ist aufgrund der gesamten Umstände der konkreten Situation auszumachen. Das Bundesgericht äusserte sich zu Art. 79 Abs. 1 SSV, welcher dem früheren Art. 55 Abs. 1 VRV entspricht, folgendermassen: Wo immer öffentliche Parkplätze markiert sind, wirkt das in dieser Bestimmung enthaltene Verbot auf den angrenzenden Raum und findet auf alle öffentlichen Verkehrsflächen Anwendung, die als Parkplätze in Betracht fallen könnten (BGE 98 IV 228).