36 Abs. 1 und 3 SVG), oder an das erhöhte Risikopotential beim Wiedereinfügen in den Verkehr. Fehlt es rechtsseitig an einer Parkverbotstafel, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass das Parkieren dort gestattet ist. Aus Art. 79 Abs. 1 SSV kann sich vielmehr trotz fehlender Beschilderung auch für die rechte Strassenseite ein Parkverbot ergeben: "Wo Parkfelder gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder abgestellt werden." Ausserhalb der markierten Felder ist das Parkieren folglich verboten, auch wenn es nach den allgemeinen Regeln erlaubt wäre.