18 Abs. 1 VRV ist das Halten und damit auch das Parkieren auf der linken Strassenseite unter anderem dann zulässig, wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist. Sinn dieser Bestimmung ist es primär, ein unnötiges, den Verkehrsfluss belastendes und damit gefährliches Fahrmanöver zu verhindern. Dabei ist z.B. an das Warten in der Strassenmitte zu denken, um dem Verkehr aus der Gegenrichtung die unbehinderte, vortrittsberechtigte Vorbeifahrt zu ermöglichen (Art. 36 Abs. 1 und 3 SVG), oder an das erhöhte Risikopotential beim Wiedereinfügen in den Verkehr.