RBOG 1997 Nr. 34 Auf der linken Strassenseite darf parkiert werden, wenn sich ein rechtsseitiges Halte- oder Parkverbot aufgrund der Signalisation oder der Umstände ergibt Art. 79 Abs. 1 SSV, Art. 18 Abs. 1 VRV 1. Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Berufung mit dem Hinweis darauf, die Berufungsbeklagte habe in unzulässiger Weise auf der linken Strassenseite parkiert. 2. a) Gemäss Art. 18 Abs. 1 VRV ist das Halten und damit auch das Parkieren auf der linken Strassenseite unter anderem dann zulässig, wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist.