{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--34_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-34", "Checksum": "e5fcd1de7f4c2c14df44cedadc81be36"}, "Scrapedate": "2026-02-24", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 34"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auf der linken Strassenseite darf parkiert werden, wenn sich ein rechtsseitiges Halte- oder Parkverbot aufgrund der Signalisation oder der Umstände ergibt"}], "ScrapyJob": "446973/60/2043", "Zeit UTC": "24.02.2026 03:04:08", "Checksum": "ded3d7bc242a6d28a8e332437a319514", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 34\nRegeste:\nAuf der linken Strassenseite darf parkiert werden, wenn sich ein rechtsseitiges Halte- oder Parkverbot aufgrund der Signalisation oder der Umstände ergibt\n\n\nDamit kann das Parkieren auf der rechten Seite der fraglichen Strasse, obwohl dort kein ausdrückliches Parkverbot angebracht ist, nicht gestattet sein. Demgemäss ist den Fahrzeuglenkern aber das Parkieren auf der linken Strassenseite erlaubt. Anderes würde nur gelten, wenn die Verhältnisse unübersichtlich wären und zu einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer führen könnten. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Verkehrsdichte am fraglichen Ort derart gross wäre, dass ein zweimaliges Überqueren der Strasse nicht zu verantworten wäre. Dass Gründe dieser oder anderer Art bestehen, welche zwingend erfordern, den Wechsel der Strassenseite zwecks Parkierens zu untersagen, belegt die Staatsanwaltschaft nicht. Kurven behindern die Sicht auf der fraglichen Strecke nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit der nötigen Vorsicht das Überqueren der Strasse zwecks Parkierens gestattet ist. Das Gegenteil hat die Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht rechtsgenüglich belegt. Unter diesen Umständen besteht indessen kein Anlass, der Berufungsbeklagten das Parkieren auf der linken Strassenseite zum Vorwurf zu machen.\nRekurskommission, 15. Januar 1997, SB 96 38"}