Es wäre damit nicht zu vertreten, ihn wegen dieses Verhaltens unter Anwendung einer Strafnorm, welche offensichtlich ein anderes Verhalten unter Strafe stellt, zu verurteilen. e) Der Berufungskläger hat sich damit durch das Aufstellen der selbstgefertigten Tafel mit der Aufschrift "Achtung Radar" nicht im Sinne von Art. 99 Ziff. 8 SVG strafbar gemacht. Obergericht, 2. September 1997, SB 97 34