Diese Tafeln werden bisweilen durch technische Anlagen ergänzt, welche auf die aktuell gefahrene Geschwindigkeit bzw. auf eine aktuelle Ueberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hinweisen. Mancher unaufmerksame oder undisziplinierte Fahrzeuglenker wird dadurch veranlasst, seine Geschwindigkeit jedenfalls an diesen Orten zu kontrollieren und nötigenfalls herabzusetzen (BGE 103 IV 189). Dies hat der Berufungskläger, wenn auch aus anderen Motiven, ebenfalls getan. Es wäre damit nicht zu vertreten, ihn wegen dieses Verhaltens unter Anwendung einer Strafnorm, welche offensichtlich ein anderes Verhalten unter Strafe stellt, zu verurteilen. e)