Alles, was dazu beiträgt, die Strassenbenützer zu einem verkehrsregelkonformen Verhalten zu veranlassen, liegt daher im Sinne der entsprechenden Vorschriften. Wer somit einen Strassenbenützer auf eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung hinweist und zur notwendigen Mässigung veranlasst, kann nicht gegen den Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung verstossen. Die Erfahrung lehrt, dass Strafdrohungen und die individuelle Bestrafung Fehlbarer notwendig sind, dass aber eine gelockerte Verkehrsdisziplin mindestens so wirksam durch die Präsenz der Polizei und das Wissen um häufige Kontrollen gebessert wird.