c) Das Bundesgericht wertete das Emporhalten einer Kartontafel mit der Aufschrift "RADAR" sowie ein gleichzeitiges Auf- und Abbewegen der anderen Hand nicht als eine Behinderung der polizeilichen Arbeit beim Durchführen einer Geschwindigkeitskontrolle (BGE 105 IV 263). Auch wurde in einem anderen Fall das Warnen der vorbeifahrenden Fahrzeuge ca. 100 Meter vor dem Geschwindigkeitsmessposten mittels Handbewegungen nicht als Hinderung einer Amtshandlung qualifiziert (BGE 103 IV 186 ff.). Diese sei erst gegeben, wenn die Messung selbst gestört werde, etwa durch das Eintreten in den Messstrahl des Radargeräts oder durch das Stören des Funkverkehrs zwischen Mess- und Auffangposten der Polizei.