Es liegt somit auf der Hand, dass der Gesetzgeber die Wirksamkeit von Geschwindigkeitskontrollen durch die Polizei erhalten wollte und deshalb beabsichtigte, Hilfsmittel, welche ein wirksames und stetiges Entziehen vor diesen Kontrollen ermöglichen, zu verbieten. Da die von der Polizei für diese Zwecke verwendeten Geräte auf Übermittlungstechnologien beruhen und somit störanfällig sind, sollte zudem ein bewusstes Stören der Übermittlungsanlagen (Funk, Schall usw.) bzw. das Verunmöglichen von deren Funktion ebenfalls unter Strafe gestellt werden (vgl. BGE 105 IV 263, 103 IV 187). c)