Sodann ist auch ein Warngerät für eine Geschwindigkeitsmessung mit Apparaturen auf Basis der Lasertechnologie verboten (BBl 1986 III 225, 1973 II 1197). Es liegt somit auf der Hand, dass der Gesetzgeber die Wirksamkeit von Geschwindigkeitskontrollen durch die Polizei erhalten wollte und deshalb beabsichtigte, Hilfsmittel, welche ein wirksames und stetiges Entziehen vor diesen Kontrollen ermöglichen, zu verbieten.