Man dachte dabei insbesondere an Warngeräte, welche dem Fahrzeugführer Geschwindigkeitsmessungen mittels Radargeräten anzeigen (Radarwarngeräte). Erfasst werden sollten jedoch sämtliche Warngeräte, namentlich auch jene, welche inskünftig mit bislang noch nicht bekannten Technologien arbeiten. Sodann ist auch ein Warngerät für eine Geschwindigkeitsmessung mit Apparaturen auf Basis der Lasertechnologie verboten (BBl 1986 III 225, 1973 II 1197).