Ergänzend ist deshalb der Sinn der fraglichen Bestimmungen zu ermitteln. b) Zweck der Strafnorm ist es, zu verhindern, dass Fahrzeugführer Mittel einsetzen, welche ihnen ermöglichen, ihre Geschwindigkeit stets bei einer Kontrolle auf das erlaubte Mass herabzusetzen. Verpönt sind demnach die Mittel, welche ein strafloses Missachten von aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie des Umweltschutzes festgesetzten Tempolimiten ermöglichen und damit das Erfassen notorischer Schnellfahrer verunmöglichen. Man dachte dabei insbesondere an Warngeräte, welche dem Fahrzeugführer Geschwindigkeitsmessungen mittels Radargeräten anzeigen (Radarwarngeräte).