Ebenso zeichnet sich der Wortlaut hinsichtlich des Tatobjekts durch eine weite Formulierung aus: Es werden sämtliche Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, vom objektiven Tatbestand erfasst. Als Vorrichtungen können auch Dinge, die nicht technischer Natur sind, verstanden werden. Immerhin werden im zu Art. 99 Ziff. 8 SVG gehörenden Art. 57b SVG als Beispiel Radarwarngeräte genannt. Allein der Wortlaut des Straftatbestands ist somit aufgrund seiner offenen Formulierung zur Umschreibung des strafbaren Verhaltens ungeeignet. Ergänzend ist deshalb der Sinn der fraglichen Bestimmungen zu ermitteln.