Bei der Auslegung einer Strafnorm darf nicht beliebig nach verborgenen Zwecksetzungen einer Bestimmung gesucht werden, die vom Wortlaut nicht mehr gedeckt würden. Einer extensiven Auslegung werden damit enge Grenzen gesetzt (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, AT I, 4.A., S. 38 ff.). 4. a) Hinsichtlich der Tathandlung erfasst der Wortlaut von Art. 99 Ziff. 8 SVG jeglichen Umgang mit den fraglichen Geräten oder Vorrichtungen. Ebenso zeichnet sich der Wortlaut hinsichtlich des Tatobjekts durch eine weite Formulierung aus: