57b Abs. 1 SVG). 3. Ausgangspunkt bei der Anwendung einer Strafnorm ist das Legalitätsprinzip: Ein bestimmtes Verhalten ist nur dann strafbar, wenn es im Gesetz als strafbar bezeichnet ist (Art. 1 StGB). Welches Verhalten ein Tatbestand als strafbar bezeichnet, ist zunächst anhand des Wortlauts festzustellen. Ergänzend hierzu kann der Sinn der Strafnorm ermittelt werden; hierfür sind der Zweck des Rechtssatzes und die Wertungen, die ihm zugrunde liegen, in Betracht zu ziehen. Dabei setzt wiederum das Legalitätsprinzip Grenzen: Bei der Auslegung einer Strafnorm darf nicht beliebig nach verborgenen Zwecksetzungen einer Bestimmung gesucht werden, die vom Wortlaut nicht mehr gedeckt würden.