SVG erfüllt habe. 2. Wer Geräte oder Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, in Verkehr bringt, erwirbt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet, wird mit Haft oder Busse bestraft (Art. 99 Ziff. 8 SVG). Diese Strafbestimmung gehört zu Art. 57b SVG (BBl 1986 III 228). Danach ist jeglicher Umgang mit Geräten und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, verpönt. Beispielhaft werden Radarwarngeräte genannt (Art. 57b Abs. 1 SVG).