RBOG 1997 Nr. 33 Eine Warntafel mit der Aufschrift "Achtung Radar" gilt nicht als Gerät oder Vorrichtung im Sinn von Art. 99 Ziff. 8 SVG 1. Der Berufungskläger rammte ca. 100 m vor einem Geschwindigkeitsmessposten der Kantonspolizei am Strassenrand einen Pflock ein und befestigte daran eine Kartontafel, worauf er von weitem lesbar "Achtung Radar" geschrieben hatte. In der Folge reduzierten etliche den Messposten passierende Automobilisten ihre Geschwindigkeit. Der Berufungskläger bestreitet, dass sein Verhalten den Tatbestand von Art. 99 Ziff. 8 SVG erfüllt habe.