{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--33_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-33", "Checksum": "e801d719c41786f39016375500eec13d"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 33"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine Warntafel mit der Aufschrift \"Achtung Radar\" gilt nicht als Gerät oder Vorrichtung im Sinn von Art. 99 Ziff. 8 SVG"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:19", "Checksum": "d7683f74f73e3eccd689e38277c7d656", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 33\nRegeste:\nEine Warntafel mit der Aufschrift \"Achtung Radar\" gilt nicht als Gerät oder Vorrichtung im Sinn von Art. 99 Ziff. 8 SVG\n\n\nd) Geschwindigkeitskontrollen sollen mithelfen, eine möglichst umfassende Einhaltung geltender Höchstgeschwindigkeiten zu bewirken. Alles, was dazu beiträgt, die Strassenbenützer zu einem verkehrsregelkonformen Verhalten zu veranlassen, liegt daher im Sinne der entsprechenden Vorschriften. Wer somit einen Strassenbenützer auf eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung hinweist und zur notwendigen Mässigung veranlasst, kann nicht gegen den Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung verstossen. Die Erfahrung lehrt, dass Strafdrohungen und die individuelle Bestrafung Fehlbarer notwendig sind, dass aber eine gelockerte Verkehrsdisziplin mindestens so wirksam durch die Präsenz der Polizei und das Wissen um häufige Kontrollen gebessert wird. Aus dieser Erkenntnis heraus werden feste Radarkabinen gut sichtbar aufgestellt und vielerorts von der Polizei auffällige Tafeln mit dem Hinweis auf bevorstehende Geschwindigkeitskontrollen angebracht. Diese Tafeln werden bisweilen durch technische Anlagen ergänzt, welche auf die aktuell gefahrene Geschwindigkeit bzw. auf eine aktuelle Ueberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hinweisen. Mancher unaufmerksame oder undisziplinierte Fahrzeuglenker wird dadurch veranlasst, seine Geschwindigkeit jedenfalls an diesen Orten zu kontrollieren und nötigenfalls herabzusetzen (BGE 103 IV 189). Dies hat der Berufungskläger, wenn auch aus anderen Motiven, ebenfalls getan. Es wäre damit nicht zu vertreten, ihn wegen dieses Verhaltens unter Anwendung einer Strafnorm, welche offensichtlich ein anderes Verhalten unter Strafe stellt, zu verurteilen.\ne) Der Berufungskläger hat sich damit durch das Aufstellen der selbstgefertigten Tafel mit der Aufschrift \"Achtung Radar\" nicht im Sinne von Art. 99 Ziff. 8 SVG strafbar gemacht.\nObergericht, 2. September 1997, SB 97 34"}