In dieser Hinsicht erweist sich somit die Berufung als begründet, während die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist. Allerdings ist die Strafsache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Prüfung der Frage, ob dem Berufungskläger Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) nachgewiesen werden kann. Rekurskommission, 10. Juli 1997, SB 97 12