Die Annahme der Gehilfenschaft zur Vereitelung einer Blutprobe entfällt, da die Krankenschwester diesen Tatbestand nicht verwirklichen konnte. Gehilfenschaft zur Begünstigung (des Gehilfen) bleibt ebenso wie die Anstiftung zur Begünstigung des Anstifters straflos (BGE 115 IV 232). d) Der Berufungskläger kann somit weder wegen Vereitelung einer Blutprobe noch wegen Anstiftung zur Vereitelung einer Blutprobe verurteilt werden. In dieser Hinsicht erweist sich somit die Berufung als begründet, während die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen ist.