Daran ändern die von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen dramatischen Schilderungen des Berufungsklägers über seine Zukunft im Fall einer Verurteilung nichts. Die Krankenschwester gab selbst an, aus einem "Sozialtick" heraus gehandelt zu haben. Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Berufungskläger der Krankenschwester am Telefon sagte, auf welche Weise sie mit Bezug auf die Vernichtung der Blutprobe vorgehen sollte, verfügte er schliesslich nicht über die Tatherrschaft. Mittäterschaft scheidet daher aus. Die Annahme der Gehilfenschaft zur Vereitelung einer Blutprobe entfällt, da die Krankenschwester diesen Tatbestand nicht verwirklichen konnte.