24 StGB N 16). Wer nur in der Entschluss- und Planungsphase mitwirkte, sei es auch noch so intensiv, dann aber jegliches Interesse an der Tat verliert und sich in keiner Weise um die Ausführung kümmert, ist nicht Mittäter (Trechsel/Noll, S. 178). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich der Berufungskläger und die Krankenschwester nur oberflächlich kannten. Der Berufungskläger übte auch weder einen besonderen Einfluss noch besonderen Druck auf die Krankenschwester aus. Daran ändern die von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen dramatischen Schilderungen des Berufungsklägers über seine Zukunft im Fall einer Verurteilung nichts.