Eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen Vereitelung einer Blutprobe käme demnach nur in Betracht, wenn er als Mittäter zu qualifizieren wäre. Dies setzt indessen voraus, dass er über die Tatherrschaft verfügte (Trechsel/Noll, S. 176). Beschränkt sich die Mitwirkung auf die Phase der Planung und Entschlussfassung, so ist Mittäterschaft nur dann anzunehmen, wenn der Betreffende zwar später nicht mehr selbst in das Geschehen eingreift, kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden aber weiterhin einen tragenden Einfluss ausübt (Trechsel, vor Art. 24 StGB N 16).