Dies führt dazu, dass der Berufungskläger nicht wegen Anstiftung zur Vereitelung einer Blutprobe schuldig gesprochen werden kann. Die Krankenschwester war auch keine Tatmittlerin in dem Sinn, dass sie vom Berufungskläger entweder als willenloses oder nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt wurde. Sie war unbestrittenermassen vollständig zurechnungsfähig, und sie verunmöglichte die Auswertung der Blutproben des Berufungsklägers mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich. c) Eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen Vereitelung einer Blutprobe käme demnach nur in Betracht, wenn er als Mittäter zu qualifizieren wäre.