b) Die Krankenschwester, welche die Blutprobe des Berufungsklägers ausschüttete und das Röhrchen mit fremdem Blut auffüllte, hatte sich weder eine Blutprobe entnehmen zu lassen noch musste sie mit einer Blutprobe rechnen. Sie konnte mithin den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nicht erfüllen. Folgerichtig wurde sie denn auch wegen Begünstigung im Sinn von Art. 305 StGB angeklagt und verurteilt. Dies führt dazu, dass der Berufungskläger nicht wegen Anstiftung zur Vereitelung einer Blutprobe schuldig gesprochen werden kann.