Voraussetzung ist allerdings, dass der Tatmittler entweder unzurechnungsfähig ist, wegen eines Sachverhaltsirrtums unvorsätzlich handelt, sich in einem Nötigungsnotstand befindet oder vom mittelbaren Täter in einen Verbotsirrtum versetzt wurde (Trechsel/Noll, S. 181 f.). Abzulehnen ist der von einem Teil der Lehre angenommene spezielle Fall einer mittelbaren Täterschaft, wenn der mittelbare Täter einen vorsätzlich handelnden Tatmittler, dem aber eine Sondereigenschaft oder eine besondere Absicht fehlt, als "doloses Werkzeug" benutzt (Stratenwerth, § 13 N 37 f.; Trechsel/Noll, S. 182). b)