Mittelbarer Täter ist aber nur, wer die Tat durch eine andere Person, deren Willen mit dem seinigen nicht koordiniert ist, ausführen lässt, wer mithin einen anderen als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (BGE 101 IV 310). Voraussetzung ist allerdings, dass der Tatmittler entweder unzurechnungsfähig ist, wegen eines Sachverhaltsirrtums unvorsätzlich handelt, sich in einem Nötigungsnotstand befindet oder vom mittelbaren Täter in einen Verbotsirrtum versetzt wurde (Trechsel/Noll, S. 181 f.).