Denkbar wäre schliesslich, dass sich der Lenker, bei welchem eine Blutprobe angeordnet wurde, oder der mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen muss, als mittelbarer Täter der Vereitelung einer Blutprobe schuldig macht. Mittelbarer Täter ist aber nur, wer die Tat durch eine andere Person, deren Willen mit dem seinigen nicht koordiniert ist, ausführen lässt, wer mithin einen anderen als willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benützt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen (BGE 101 IV 310).